Unfallopfer, die wegen des Unfalls ihre Haushaltstätigkeit ganz oder teilweise nicht ausüben können, können so genannten Haushaltsführungsschaden verlangen. Die Kosten für eine Person, die die Hausarbeiten – etwa bis zur Genesung des Unfallopfers – wahrnimmt, müssen erstattet werden. Wenn diese nur fiktiv geltend gemacht, also ohne tatsächliche Beschäftigung einer Hilfe, kann der Nettolohn als Schadensersatz beansprucht werden. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena vom 13. April 2022 (AZ: 2 U 1250/20).

Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage völlig geklärt. Die Klägerin wurde verletzt und konnte zeitweise ihren Verpflichtungen im Haushalt nicht mehr nachkommen. Sie verlangte daher umfangreichen Haushaltsführungsschaden, den sie fiktiv geltend machte. Sie wohnt mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter sowie zwei Hunden zusammen. Die Tochter machte im Unfalljahr Abitur und nahm ihr Studium auf, so dass die Unterhaltspflicht weiter bestand.

Die Klägerin hat Anspruch auf Haushaltsführungsschaden, auch wenn dieser fiktiv abgerechnet wird, so das Gericht. Da gegenüber dem Lebensgefährten keine Verpflichtung zur Führung des Haushaltes bestand, richte sich der Haushaltsführungsschaden allein auf die Versorgung der minderjährigen Tochter. Für die Hunde könnten kein Haushaltsführungsschaden verlangt werden, da es sich hier um ein Hobby handelt. Anders wäre es bei der Versorgung von Nutztieren, etwa einem Wachhund, so die DAV-Verkehrsrechtsanwälte.

Der Schadensersatz bemaß sich nach dem Wert der Haushaltstätigkeit, für die eine Hilfskraft entlohnt werden müsste. Üblicherweise bestehe der bestehende Schaden im gezahlten Bruttolohn. Bei der fiktiven Abrechnung orientiere sich der Schaden am Nettolohn. Dieser könne vereinfacht mit einem Abschlag von 30 % auf die Bruttovergütung angesetzt werden. Bezüglich der Lohnhöhe orientierte sich das Gericht an dem zum fraglichen Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mindestlohn.

Information: www.verkehrsrecht.de

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