Der Unternehmer hat – dies kann die Genehmigungsbehörde auch verlangen – eine allgemeine Dienstanweisung zu erlassen, soweit die Größe des Betriebes oder andere betriebliche Umstände dies erforderlich machen.

Ist ein Betriebsleiter bestellt, muss in jedem Falle eine Dienstanweisung erlassen werden. Die Genehmigungsbehörde kann den Erlass einer Dienstanweisung anordnen, wenn sie das für erforderlich hält, der Unternehmer aber von sich aus keine Dienstanweisung erlässt.

Eine solche Dienstanweisung soll mindestens beinhalten:

– die für den Fahrdienst maßgebenden Vorschriften der BOKraft sowie die sonst für die sichere Durchführung des Betriebes geltenden Vorschriften,
– Anweisungen über Maßnahmen, die bei Betriebsunfällen und –Störungen getroffen werden müssen,
– Bestimmungen, soweit sie durch die örtlichen Verhältnisse oder durch die Eigenarten der Betriebsanlagen, der Fahrzeuge oder des Betriebes bedingt sind.

Unfallopfer: Haushaltsführungschaden kann auch fiktiv verlangt werden
Anschnallpflicht