Drei wichtige Regeln gelten für das Taxi-Gewerbe: Neben der Betriebspflicht, die diese ständige Verfügbarkeit festlegt, sind das die Tarif- und die Beförderungspflicht.

Das Personenbeförderungsgesetz schreibt dem Unternehmer in § 21 vor, seinen Betrieb ordnungsgemäß aufzunehmen und dann für die Geltungsdauer nach den Bedürfnissen des Verkehrs und dem Stande der Technik ordnungsgemäß aufrechtzuerhalten. Natürlich müssen sich die Fahrzeuge in ordentlichem und vor allem verkehrssicherem Zustand befinden. Der Gesetzgeber will so sicherstellen, dass der öffentliche Verkehr ohne Beeinträchtigungen stattfindet. Daher müssen die mit einer Genehmigung ausgestatteten Taxi-Unternehmer ihr Geschäft auch tatsächlich ausüben.

Die weitere Konkretisierung der Betriebspflicht erfolgt dann in den Gebietskörperschaften (Landkreise, kreisfreie Städte und größere Gemeinden) durch behördlich festgelegte Dienstpläne und Bereitstellungszeiten. Zugleich enthalten die lokalen Taxiordnungen entsprechende Vorgaben. Wenn ein Unternehmen mehrfach gegen die Betriebspflicht verstößt, kann die Genehmigung widerrufen werden. Auch das regelt das Personenbeförderungsgesetz.

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