Taxifahrer dürfen die Busspur benutzen. Offiziell ist das die Berechtigung zur Mitbenutzung sogenannter Sonderfahrstreifen für Omnibusse des Linienverkehrs („Busspurmitbenutzung“). Allerdings muss dies durch das Zusatzschild „Taxi frei“ angezeigt werden (§ 41 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 25 – Zeichen 245 – StVO).
Taxis sollen nach der zugehörigen Erläuterung grundsätzlich auf den Sonderfahrstreifen zugelassen werden. Dies gilt aber nicht, wenn dadurch der Linienverkehr, auch unter Berücksichtigung der besonderen Lichtzeichenregelung, gestört würde. Auf Busspuren, die im Gleisraum von Schienenbahnen angelegt werden, dürfen Taxis aber nicht zugelassen werden.

Die Nutzung der Busspur ist einer der wichtigsten Vorteile des Taxis. So können Fahrgäste auch in Innenstadtbereichen mit viel Verkehr und entsprechenden Staus deutlich schneller voran kommen als dies im privaten Individualverkehr möglich wäre.

Insofern hat das Taxigewerbe dieses Privileg insbesondere durch Unterlassung jedweder Störung des Linienverkehrs zu pflegen. Dazu gehört auch die sicherere Kenntnis und Beachtung der Sonderlichtzeichen auf den Busspuren. Taxis, die die Busspur berechtigt mitbenutzen, dürfen dort nicht halten. Ausgenommen sind freie Bushaltestellen zum sofortigen Ein- bzw. Aussteigen lassen von Fahrgästen (Erläuterung zu Zeichen 245 StVO). Nähert sich ein Linienbus der Haltestelle, hat das Taxi unverzüglich Platz zu machen.

Betriebspflicht
Cabs