Es gibt grundlegende Fahrerpflichten. Im Fahrdienst eingesetztes Betriebspersonal, also auch der selbstfahrende Unternehmer, müssen die besondere Sorgfalt anwenden, die sich daraus ergibt, dass ihm Personen zur Beförderung anvertraut sind.

Daraus folgen für den Taxi- und Mietwagenfahrer insbesondere Verhaltenspflichten gegenüber den Fahrgästen:

– Er hat sich gegenüber den Fahrgästen rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
– Es ist ihm untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder die Fahrt anzutreten, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht.
– Im Taxi und Mietwagen darf nicht geraucht werden. Das gilt für den Fahrer auch dann, wenn sich keine Fahrgäste im Fahrzeug befinden, also zum Beispiel bei Betriebs- und Werkstattfahrten oder leeren Rückfahrten zum Betriebssitz.
– Beim Lenken des Fahrzeugs darf ein Fernsehempfänger nicht benutzt werden.
– Wenn er oder ein häuslicher Angehöriger an einer übertragbaren Krankheit wie Diphtherie, virusbedingtes hämorrhagisches Fieber, ansteckungsfähige Lungentuberkulose, Meningokokken-Infektion oder Pest leidet, ist die Ausübung der Fahrtätigkeit verboten.
– Leidet er an einer sonstigen Krankheit, die seine Eignung beeinträchtigt, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen, so darf er ebenfalls keine Fahrten ausführen. Erkrankungen dieser Art sind dem Unternehmer unverzüglich mitzuteilen.

Zu den Fahrerpflichten gehört es auch, stets folgende Papiere mitzuführen:

– Führerschein,
– Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
– Fahrzeugschein,
– Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung,
– Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz,
– der Taxifahrer hat darüber hinaus die geltende Taxi-Tarifordnung mitzuführen, in die auf Verlangen des Fahrgasts diesem Einsicht zu gewähren hat.

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