Taxis müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger („Taxameter“) ausgerüstet sein, an dem ständig der Fahrpreis leicht ablesbar sein muss. Der Taxameter muss bei Dunkelheit beleuchtet sein und auch etwaige Zuschläge erkennen lassen.

Er ist jährlich, aber auch nach einer Taxitarifänderung oder Reparatur zu eichen, was auch im Rahmen der bei Taxis jährlich durchzuführenden Kraftfahrzeug-Hauptuntersuchung von den zur Durchführung der Hauptuntersuchung berechtigten Personen überprüft wird. Da für den Mietwagenunternehmer keine Tarifpflicht besteht, können die Fahrpreise immer frei ausgehandelt werden. Wenn aber nichts anderes, also insbesondere ein Pauschalentgelt, vereinbart wird, sind die Beförderungsentgelte nach der Anzeige des Wegstreckenzählers zu berechnen.

Im Mietwagen muss ein Wegstreckenzähler angebracht sein, der leicht ablesbar und geeicht sein muss. Die Eichgültigkeit beim Wegstreckenzähler beträgt zwei Jahre.

Durch Entwicklungen aus den letzten zehn Jahren sind seit Herbst 2016 verstärkte Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsverpflichtungen mit fiskalischem Hintergrund für die Taxi-Branche wirksam.
Nach der geltenden Rechtslage besteht nach § 141 Abgabenordnung eine Buchführungspflicht für alle Gewerbetreibenden, die über 600.000 € Umsatz bzw. über 60.000 € Gewinn jährlich erzielen. Bei diesen besteht nach § 22 Umsatzsteuergesetz eine Einzelaufzeichnungspflicht hinsichtlich der Unterlagen über Betriebseinnahmen, wobei die relevanten Unterlagen zehn bzw. sechs Jahre aufzubewahren sind. Ganz wichtig: Wer Personen gewerblich befördert – also beispielsweise Taxibetriebe – unterliegt auch dem sogenannten „Schichtzettelurteil“.

Nach der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte (Measuring Instruments Directive – MID) vom April 2004 muss ein Taxameter mit nicht rückstellbaren Zählwerken ausgestattet sein. Damit werden beispielsweise Wegstrecke, mit Fahrgästen zurückgelegte Wegstrecke, Gesamtzahl der Fahrgastübernahmen, die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Zuschläge und die als Fahrpreis in Rechnung gestellten Beträge erfasst. Über eine geeignete gesicherte Schnittstelle hat das Gerät diese und weitere Daten auch übertragbar vorzuhalten. In dem Anhang MI-007-Taxameter steht unter Ziffer 20 auch als sonstige Anforderung, dass allgemein der Schutz vor betrügerischer Verwendung so zu erfüllen ist, dass die Interessen des Fahrgastes, des Fahrers, des Unternehmers und der Steuerbehörden geschützt sind.

Fahrgastpflichten
Freigestellte Verkehre