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Freigestellte Verkehre sind in der Verordnung über die Freistellung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes geregelt. Diese Verordnung schränkt den Anwendungsbereich des PBefG ein.
Die drei häufigsten zahlenmäßig größten Anwendungsfälle sind die freigestellten Schüler-, Behinderten- und Kindergartenfahrten.
Freigestellt von den Vorschriften des PBefG sind
1. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des StVG;
2. Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;
3. Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (inkl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, dass für die Beförderung ein Entgelt zu entrichten ist;
4. Beförderungen
a) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,
b) von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,
c) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgemeinschaften zu und von Gottesdiensten,
d) mit Kraftfahrzeugen durch und für Schulträger zum und vom Unterricht,
e) von Kranken zum Zwecke der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,
f) von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,
g) von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieses Personenkreises dienen,
h) von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,
i) mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten, es sei denn, dass von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;
5. Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;
6. Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;
7. die Mitnahme von
a) umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,
b) Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.
Die Betreiber der freigestellten Verkehre müssen keinerlei Pflichten, welche sich aus dem PBefG ergeben, erfüllen. Insbesondere gilt, dass sie keiner Genehmigung bedürfen, aber die Fahrer auch keiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Immerhin ergeben sich aus der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) für drei der freigestellten Verkehrsformen, nämlich den schon angesprochenen Schüler-, Behinderten und Kindergartenverkehr einige Gleichstellungen mit den PBefG-Verkehren (bspw. jährliche Hauptuntersuchung des Fahrzeuges), aber auch nur dann, wenn dabei Kraftfahrzeuge eingesetzt werden, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs Personen (inkl. Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind.