Die Gemischtgenehmigung als Zwitterverkehrsform kann laut § 46 Abs. 3 PBefG bei entsprechender Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, also der Regierungspräsidien bzw. Regierungen, in Orten unter 50.000 Einwohnern existieren. Es handelt sich dabei um eine Doppelgenehmigung, d.h., dass für dasselbe Fahrzeug eine Taxi- und gleichzeitig Mietwagengenehmigung erteilt werden kann.

Grundsätzlich ist ein solches Fahrzeug auszustatten wie ein Taxi plus Mietwagen (z.B. Fahrpreisanzeiger und Wegstreckenzähler), wobei aber im Mietwagenverkehr das Taxischild und die Ordnungsnummer nicht gezeigt werden dürfen (§ 31 Abs. 1 BOKraft). 
Wird ein Fahrzeug mit Gemischtgenehmigung nur selten im Mietwagenverkehr eingesetzt, kann von der Genehmigungsbehörde gestattet werden, dass das Fahrzeug nur mit einem Fahrpreisanzeiger ausgestattet wird.
Der Fahrgast ist in diesem Fall bei Mietwagenverkehr auf das Fehlen des Wegstreckenzählers und die Berechnungsart des Beförderungsentgeltes hinzuweisen (§ 31 Abs. 2 BOKraft).

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