Taxis haben das Recht zum Halten an Taxihalteplätzen, auch Taxistände genannt. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen an diesen Taxihalteplätzen nicht halten (§ 41 i.V.m. Anlage 2 Ziffer 15 – Zeichen 229 – StVO).

Allerdings gibt es auch für die Fahrer von Taxen eine Einschränkung. Sie dürfen sich an Halteplätzen nur aufzustellen, wenn sie auf Fahrgäste bzw. Aufträge waren. Sofern ein Fahrer sich nicht bereithält, also beispielsweise das Taxi für eine längere Zeit verlässt, liegt auch bei einem Taxi ein Halteverbotsverstoß vor.

Halten in zweiter Reihe
Identifikation