Es gibt eine allgemeine Pflicht zur Benutzung von Kindersitzen. Nach dieser Regelung dürfen Kinder unter zwölf Jahren, die kleiner als 150 cm sind, nur dann auf Sitzen mit vorgeschriebenen Sicherheitsgurten mitgenommen werden, wenn Kindersitze verwandt werden. Dies regelt § 21 Abs. 1a StVO.
Für die nicht-regelmäßige Taxibeförderung gibt es aus Praktikabilitätsgründen eine Ausnahmevorschrift.
Nach dieser Ausnahme von der allgemeinen Kindersicherungspflicht sind maximal zwei Kinder mit einem Gewicht ab neun Kilogramm auf Rücksitzen in Taxen mit amtlich genehmigten und geeigneten Rückhalteeinrichtungen zu sichern, davon wenigstens ein Kind mit einem Gewicht zwischen 9 und 18 kg. Kinder der Gewichtsklasse 0 (weniger als zehn Kilogramm, bis zu einem Alter von ca. neun Monaten) und der Gewichtsklassen 0+ (weniger als 13 kg, bis zu einem Alter von ca. zwei Jahren) müssen aufgrund der Sperrigkeit der altersgerechten Sicherheitssysteme im Taxi nicht gesichert werden. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass die Eltern in den seltensten Fällen entsprechende Kindersitze im Taxi mit sich führen. Diese Ausnahme gilt – wie gesagt – nur bei nicht-regelmäßiger Beförderung.

Diese Vorschrift bedeutet nun nicht, dass im Taxi ständig die entsprechenden Kinderrückhalteeinrichtungen mitgeführt werden müssen. Denn dies kann mit den Gegebenheiten des Taxiverkehrs, der darauf eingestellt sein muss, dass er seinen Fahrgäste auch einen entsprechenden Gepäckraum bspw. für Flugurlauber anzubieten hat, nicht in Einklang gebracht werden. Die entsprechende StVO-Ausnahmevorschrift ist demnach eine Verhaltensvorschrift. Sie gibt dem Taxifahrer die Aufgabe, bei der Beförderung von Kindern sie auch entsprechend zu sichern. Wenn der Taxifahrer entsprechende Kindersicherungseinrichtungen nicht dabei hat, hat er unverzüglich dafür Sorge zu tragen, dass ein Kollege (ggf. ein über die Zentrale geschickter), der die entsprechenden Rückhalteeinrichtungen bieten kann, die Beförderung durchführt.
Die Vorzugsregelung gilt zwar auch bei Anruf-Sammeltaxi-, aber nicht bei Mietwagenfahrten. Sie gilt ebenfalls nicht bei regelmäßigen Taxi-Fahrten, also Beförderungen wie bspw. Kindergartenfahrten, bei denen der Taxifahrer, weil er sie regelmäßig durchführt, davon Kenntnis hat und sich deshalb darauf einstellen kann, dass er nun speziell zu sichernde Kinder befördern wird.
Wie bei Privatfahrten gilt auch hier, dass Kinder in Kfz auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mit speziellen Rückhalteeinrichtungen mitgenommen werden dürfen. Das gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn wegen der Sicherung von anderen Kindern mit Kinderrückhalteeinrichtungen kein Platz mehr bleibt, um weitere Kinder-Rückhalteeinrichtungen befestigen zu können. Dann müssen über drei Jahre alte Kinder aber mit dem „normalen“ Sicherheitsgurt gesichert werden.

Juristische Unterschiede zwischen Taxis und Mietwagen
Kostenentwicklung