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Nicht ganz einfach sind die Regeln für die Umsatzbesteuerung für die Entgelte bei Taxi- und Mietwagenbeförderungen, wobei die meisten Taxifahrten der ermäßigten Umsatzsteuer von sieben Prozent unterliegen.
Der Regelumsatzsteuersatz von 19 Prozent gilt für
– Beförderungsentgelte des Mietwagenverkehrs und
– solche des Taxiverkehrs bei Personenbeförderungen außerhalb der Gemeinde, sofern die Beförderungsstrecke mehr als 50 Kilometer beträgt.
Auch solche Tätigkeiten des Taxiunternehmers, die keine Personenbeförderung sind, also beispielsweise Kurier- und Botenfahrten, unterliegen immer dem vollen Steuersatz von 19 Prozent.
Für Personenbeförderungen des Taxiverkehrs, bei denen die Beförderung nicht mehr als 50 Kilometer (auch wenn diese außerhalb der Gemeinde stattfindet) umfasst und bei allen Personenbeförderungen, die unabhängig von der Beförderungsstrecke (also auch über 50km) innerhalb der Gemeinde stattfinden, gilt der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent.