Das Personenbeförderungsgesetz definiert genau, was als Taxiverkehr und was als Mietwagenverkehr zu betrachten ist. Nachdem die jüngste Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im März 2021 den Bundestag und den Bundesrat passierte, wurde das „Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts“ in der Ausgabe Nr. 19 des Bundesgesetzblattes verkündet.

Daraus ergabt sich folgender Zeitplan für das Inkrafttreten:

1. Das Gesetz trat am 01. August 2021 in Kraft
2. Die Artikel 4, 5 und 5a (Fahrerlaubnis-Verordnung, Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr und Verordnung über die Allg. Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen) traten am 02. August 2021 in Kraft.
3. In Artikel 1 trat § 3a Absatz 1 (Bereitstellung von Mobilitätsdaten)
Nummer 1a (Linienverkehr) am 01. September 2021 in Kraft:
„Name und Kontaktdaten des Anbieters, Fahrpläne, Routen, Preise oder Tarifstrukturen, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten sowie Daten zur Barrierefreiheit und zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge“ (1a)
Nummer 1c (Linienverkehr) und Nummer 2a (Gelegenheitsverkehr) traten zum 01. Januar 2022 in Kraft:
„Bahnhöfe, Haltestellen und andere Zugangsknoten sowie Daten zu deren Barrierefreiheit; hierunter fallen auch Daten zur vorhandenen Infrastruktur an den Zugangsknoten wie Plattformen, Verkaufsstellen, Treppenhäuser, Rolltreppen und Aufzüge“ (1c)
„Name und Kontaktdaten des Anbieters, Bediengebiet und -zeiten, Standorte und Stationen einschließlich ihrer Anzahl, Preise, Buchungs- und Bezahlmöglichkeiten, Daten zur Barrierefreiheit sowie zum Umweltstandard der eingesetzten Fahrzeuge“ (2a)
Nummer 1b (Linienverkehr) und 1d (Linienverkehr) sowie Nummer 2b (Gelegenheitsverkehr) traten zum 01. Juli 2022 in Kraft
„Ausfälle, Störungen sowie Verspätungen und die voraussichtliche Abfahrts- und Ankunftszeit sowie die tatsächliche oder prognostizierte Auslastung des Verkehrsmittels“ (1b)
„aktueller Betriebsstatus der unter 1c genannten Zugangsknoten und der dort vorhandenen Infrastruktur“ (1d)
„Daten zur Verfügbarkeit von Fahrzeugen an Stationen und im Verkehr inklusive deren Auslastung in Echtzeit sowie Daten zu den tatsächlich abgerechneten Kosten“ (2b)

Taxiverkehr ist laut PBefG so bestimmt, dass
– Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird,
– wobei die Personenkraftwagen von Taxiunternehmern entweder an behördlich zugelassenen Stellen (Taxihalteplätzen) bereitgehalten werden oder
– die Beförderungsaufträge während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegengenommen werden
– und mit dem Pkw Fahrten durchgeführt werden, deren Ziel der Fahrgast bestimmt.

Mietwagenverkehr ist nach dem PBefG dadurch charakterisiert, dass
– Personenbeförderung mit Personenkraftwagen durchgeführt wird,
– wobei die Personenkraftwagen nur „im Ganzen“ gemietet worden sind,
– die Beförderungsaufträge für den Mietwagenverkehr am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegengenommen worden sind,
– mit dem Pkw Fahrten durchgeführt werden, deren Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrgast bestimmt
– und diese Fahrten nicht Taxiverkehr sind.

Ortskunde
Pflichten des Fahrers