Schon aus allgemeinem Schuldrecht, nämlich § 368 BGB, ist der Taxi- ebenso wie der Mietwagenfahrer bei der Abrechnung zur Erteilung einer Quittung verpflichtet. Das findet sich häufig auch noch einmal in der Taxitarifordnung wieder.

Für Taxi- und Mietwagenunternehmer ist ferner wichtig zu wissen, dass bei Rechnungen bis 150 € brutto (Kleinbetragsrechnungen) die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen werden muss; es genügt, den im Bruttobetrag enthaltenen Steuerprozentsatz zu nennen.

Die Quittung bis zu 150 € braucht im Unterschied zu einer mit höherem Preis weder die Angabe des Rechnungsempfängers noch des Zeitpunkts der Leistung zu enthalten.

Es genügt die Angabe des Bruttopreises mit der Angabe des jeweiligen Steuersatzes, Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, Ausstellungsdatum der Quittung/Rechnung sowie Art der Leistung (Beförderung von .. bis ./Stadtfahrt).

Pflichtfahrbereich
Sammeltaxi