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Ein Anscheinsbeweis liegt vor, wenn ein typischer Unfallablauf für die Schuld spricht. Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein Verkehrsunfall im engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Einfahrt auf eine Straße ereignet. Der Anscheinsbeweis reicht für eine alleinige Haftung aus. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Essen vom 8. April 2022 (AZ: 9 O 126/19).
Die Beklagte war vom ruhenden in den fließenden Verkehr eingefahren und es kam zu einem Unfall. Ein Gutachten bestätigte, dass die Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn sie die gebotenen Sorgfalt beachtet hätte. Der Kläger machte Schadensersatz im Wege der fiktiven Abrechnung geltend.
Nach Auffassung des Gerichts sprach der Anscheinsbeweis gegen die Autofahrerin. Sie konnte ihn auch nicht entkräften, daher müsse sie allein haften. Im Rahmen auch einer fiktiven Abrechnung müsse sich der Geschädigte aber auf ein Angebot einer nicht markengebunden Fachwerkstatt verweisen lassen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine gleichwertige Reparatur angenommen werden kann. Etwa, weil Originalersatzteile verwendet werden, geschultes Fachpersonal eingesetzt wird und Herstellerrichtlinien beachtet werden. In der Entscheidung betonte das Gericht, dass das Auto des Klägers bereits mehr als drei Jahre alt war. Die Fachwerkstatt muss auch mühelos erreichbar sein. Dabei sei eine Entfernung von 13 km hinnehmbar.
Das Gericht sprach ihm auch einen Nutzungsausfall zu. Die Reparaturfirma habe einen konkreter Ausfallzeitraum des Fahrzeuges während einer konkret angegebenen Reparaturzeitspanne bestätigt. Allerdings müsse der Kläger einen Abzug bei den Reifen hinnehmen. Aufgrund des festgestellten Verschleißzustandes der Reifen sei ein Abzug von zwei Dritteln unter dem Gesichtspunkt neu für alt gerechtfertigt. Die Reifen hätten wegen des Verschleißes nur noch eine Profilstärke von gut einem Drittel gehabt.