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Schadensersatz nach Unfall – Reinigung nach Lackierarbeiten
Ein Unfallopfer hat auch Anspruch auf den Ersatz der Reinigungskosten des Fahrzeuges. Dies gilt sowohl für die Vorbereitung von notwendigen Lackierarbeiten und zum anderen auch danach, wenn der Innenraum durch Schleifvorgänge verschmutzt wurde. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgericht Bergisch Gladbach vom 10. März 2022 (AZ: 66 C 11/22), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
Die Haftung der Beklagten aus einem Verkehrsunfall war völlig unstreitig. Nach der Reparatur des Unfallfahrzeugs ging es nur noch darum, ob die Beklagte auch die Positionen „reparaturbedingte Reinigung“ und „Polieren angrenzender Bauteile“ übernehmen muss. Der Versicherer weigerte sich beim Schadensersatz von 7.400 € diese 170 € zu übernehmen.
Die Klage war erfolgreich. Das Amtsgericht hielt die fraglichen Maßnahmen zur Schadensbehebung für erforderlich. Die Reinigung eines Unfallwagens müsse auch dann erfolgen, wenn dieser nicht „völlig verdreckt“ ist. Vor Lackierarbeiten muss gründlich gereinigt werden, auch im Innenraum. Danach muss ebenfalls gereinigt werden, zudem muss auch poliert werden, um den Farbabgleich zu möglichen. Dies erschließe sich ohne Weiteres. Das Gericht wies auch darauf hin, dass die Beklagte die Schadensposition auch dann ersetzen müsste, wenn sie zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen wären: „Denn das sogenannte Werkstattrisiko trägt der Schädiger. Geschädigte müssen die Rechnung der Reparaturwerkstatt nicht jedem Punkt kleinkrämerisch durchleuchten.“ Im vorliegenden Fall sei die Reparatur auch im Rahmen eines Schadensgutachtens erfolgt.