Für den Fiskus ist das Taxi kein ÖPNV

Das Finanzamt sieht das Taxi nicht als Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs. Das ist jedenfalls die Konsequenz aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs. Dabei ging es um den Fall, dass ein Mann aus Thüringen seine Fahrten mit dem Taxi zur Arbeit lediglich in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten von der Steuer absetzen kann.

Der Geschäftsführer eines Warenhauses in Thüringen kann seit 2007 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst Auto fahren. Deshalb legte er die sieben Kilometer zur Arbeit mit dem Taxi zurück. Er begründete dies damit, dass Busse und Bahnen für seine beruflichen Anforderungen nicht flexibel genug seien. Außerdem dauerten die Fahrten lange.

Doch der Fiskus schenkte ihm kein Gehör und erkannte die höheren Werbungskosten nicht an. So landete der Fall schließlich bei den obersten Finanzrichter in München. Und die urteilten entsprechend, wie es in der Pressemitteilung heißt. Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und der sogenannten ersten Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 € für jeden Entfernungskilometer anzusetzen, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. In diesem Fall darf der Arbeitnehmer anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten ansetzen.

Die Frage, ob Taxi auch Teil des ÖPNV sind, verneinten die Richter – und meinten, der Gesetzgeber beziehe sich mit Öffentlichen Personennahverkehr lediglich auf Busse und Bahnen.

Mehr Informationen zu der Entscheidung:

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs

Meldung bei Spiegel online

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