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Geldstrafe und Fahrverbot wegen Behinderung des Rettungsdienstes
Wer mit seinem Fahrzeug einen Rettungsdienst auch nur eine Minute behindert, muss mit einer Geldstrafe und einem Fahrverbot rechnen. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 10. März 2022 (AZ: III-4 RVs 2/22).
Bei einem Unfall erlitt eine ältere Radfahrerin eine stark blutende Kopfverletzung. Am Unfallort trafen mehrere Ersthelfer, die Polizei, der Angeklagte und dann der Rettungsdienst ein. Ein Ersthelfer hatte sein Auto auf der Fahrbahn abgestellt, die Polizei ihren Streifenwagen schräg gegenüber. Durch die verbleibende Lücke konnte der Verkehr einspurig mit kleineren Rückstaus in beide Fahrtrichtungen hindurchfließen.
Der Angeklagte erreichte die Unfallstelle kurz vor dem mit Blaulicht und Signalhorn kommenden Rettungswagen. Obwohl der Angeklagte die mit einer blutenden Kopfverletzung am Boden liegende Radfahrerin und den herannahenden Rettungswagen sah, hielt er vor der Lücke. Er beschwerte sich über das dort stehende Fahrzeug des Ersthelfers. Er versperrte somit den Weg zur Unfallstelle. Erst nach mehrmaliger Aufforderung durch die Polizei gab er den Weg wieder frei und fuhr ein Stück weiter. Vor dem nunmehr ohne Signalhorn weiterfahrenden Rettungswagen öffnete der Angeklagte seine Fahrertür, so dass der Rettungswagen erneut stoppen musste. Auf ein Signal mit dem Martinshorn schloss der Angeklagte die Fahrertür wieder. Insgesamt hatte der Angeklagte damit die Ankunft des Rettungswagens um mindestens eine Minute verzögert.
Das Amtsgericht Ibbenbüren hatte den Angeklagten wegen Widerstands gegen Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, sowie Beleidigung und falscher Verdächtigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 65 Euro verurteilt. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht bestätigt. Wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte wird bestraft, wer bei „Unglücksfällen Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt“ behindert. Dabei wird bereits das Versperren des Weges zum Unfallort als Gewalt gewertet. Auch die Dauer der Behinderung von einer Minute war für das Gericht wesentlich. Jedenfalls sei bei einer stark blutenden Kopfverletzung die verursachte Verzögerung auch ausreichend, um eine Behinderung des Rettungsdienstes anzunehmen.
Die Strafzumessung bestätigte das Oberlandesgericht ebenfalls. Zu Recht habe das Amtsgericht darauf abgestellt, dass der Angeklagte den Einsatz durch mehrere Handlungen verzögerte. Auch das Fahrverbot von vier Monaten sei trotz der langen Zeitspanne bis zum Urteil angemessen. Der Angeklagte habe sein Fahrzeug in schwerwiegender Weise im Straßenverkehr missbraucht. Es bedürfe des Fahrverbots als zusätzlichem Denkzettel.