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„Verkehrsunfall“ unter guten Bekannten – fingierter Unfall?
Behauptet die gegnerische Versicherung, es läge ein fingierter Unfall vor, muss sie dies auch beweisen. Der Beweis setzt allerdings keine mathematisch lückenlose Gewissheit voraus. Es reichen eine Häufung von Anzeichen, die auf eine Unfallmanipulation hindeuten. Insoweit ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit genügend. Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Landgerichts Offenburg vom 5. November 2020 (AZ: 2 O 285/18).
Der Kläger verlangte vom Beklagten Schadensersatz für den Streifschaden an seinem Mercedes-Benz Coupé. Er behauptete, der Beklagte sei von hinten kommend, an mehreren Fahrzeugen vorbeigefahren. Als er auf Höhe des Fahrzeugs des Klägers gewesen wäre, habe er sein Auto plötzlich nach rechts geschwenkt, um Gegenverkehr auszuweichen. Dabei soll es zu einem Streifschaden über die gesamte Länge des Fahrzeugs gekommen sein. Vor Ort räumte der Beklagte sofort gegenüber der Polizei seine Schuld ein. Die Versicherung meinte, es läge eine Unfallmanipulation vor und weigerte sich zu zahlen.
Auch das Gericht ging von einer Unfallmanipulation aus und wies die Klage ab. In der Gesamtschau aller Indizien sei der Versicherung der Nachweis gelungen, dass ein fingierter Unfall vorliege. Dazu gehörte, dass der Kläger auf fiktiver Gutachtenbasis abrechnete und er einen lukrativen Streifschaden fast über die gesamte Länge seines Oberklassefahrzeugs anmeldete. Darüber hinaus habe er das Fahrzeug erst vier Monate vorher erworben. Beide Parteien wären bereits mehrfach in einen „Unfall“ verwickelt gewesen. Auch habe es keine „neutrale Zeugen“ gegeben. In der mündlichen Verhandlung hatte sich auch noch herausgestellt, dass sich Kläger und Beklagter „vom Sehen her“ kannten. Ein Sachverständiger hatte zudem festgestellt, dass der Streifschaden nicht komplett vom Fahrzeug des Beklagten hätte stammen können. Zumindest nicht durch einen einmaligen Berührungsvorgang.
Daher wies das Gericht die Klage ab.