Taxizentralen müssen Daten liefern

Der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. hat mit einem Rundschreiben auf die Debatte um die Lieferung der Mobilitätsdaten reagiert. In der Vergangenheit hatte es dazu Meldungen gegeben, wonach angeblich dem Wortlaut der Mobilitätsdatenverordnung zufolge Taxizentralen keine dynamischen Mobilitätsdaten breit stellen müssten. Dem hat der Bundesverband jetzt eindeutig widersprochen und verweist auf § 3a PBefG:

Der Unternehmer und der Vermittler sind verpflichtet, die […] statischen und dynamischen Daten sowie die entsprechenden Metadaten, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen im Linienverkehr nach den §§ 42, 42a und 44 sowie im Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47, 49 und 50 entstehen, […] bereitzustellen.

Zum gleichen Ergebnis kommt auch die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt). Auf Anfrage des Verbands teilt diese mit:

„Taxizentralen sind als Vermittler verpflichtet, Daten nach dem § 3a PBefG Abs. 1 Nr. 2 bereitzustellen. Das bewusste Auslassen der Sanktionierung durch den Gesetzgeber sollte nicht zur Nicht-Erfüllung der Verpflichtung führen, sondern vielmehr als ein Entgegenkommen bei der aufwendigen Vorbereitung verstanden werden. Der Begriff des Vermittlers nach § 1 Abs. 3 Satz 2 ist außerdem nicht auf digitale Vermittlung beschränkt.“

Der Bundesverband hatte gemeinsam mit der Bundesanstalt in zwei Webinaren über die Datenlieferpflichten für Unternehmer sowie Vermittler informiert. In diesen Webinaren bestand auch kein Zweifel daran, dass Taxizentralen zur Übermittlung von Daten verpflichtet sind.

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