Die Gemischtgenehmigung als Zwitterverkehrsform kann laut § 46 Abs. 3 PBefG bei entsprechender Entscheidung der höheren Verwaltungsbehörde, also der Regierungspräsidien bzw. Regierungen, in Orten unter 50.000 Einwohnern existieren. Es handelt. Weiter…